Steuerlehre
Autor: Mikki • February 20, 2018 • 4,809 Words (20 Pages) • 604 Views
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• § 1 Abs 2 EStG iVm § 26 BAO: unbeschränkte Steuerpflicht
• § 2 Abs 1, 2, 2 EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig
• Hier: § 23 EStG iVm § 5: Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG und
§ 25 EStG: Einkünfte aus NSA
Jahr X1:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: minus 40.000 (kein Gewinnfreibetrag bei Verlust)
Einkommen: § 2 Abs 2 EStG: der Verlustausgleich ist keine „Kann-Vorschrift“ und ist daher verpflichtend vorzunehmen, auch dann, wenn er mit Einkünften unterhalb der Besteuerungsschwelle stattfindet. Das Einkommen des Jahres X1 beträgt daher 10.000 – 40.000 = - 30.000
Jahr X2:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• der Verlustvortrag (40.000 – 10.000 = 30.000) kürzt als Sonderausgabe nicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
• Grundfreibetrag daher nicht mit 13% von 20.000 (50.000 – 30.000), sondern mit 13% von 30.000 zu berechnen (§ 10 Abs 1 Z 3 EStG)
• Gewinn aus Gewerbebetrieb daher 50.000 – 3.900 = 46.100
§ 18 Abs 6 EStG: Als Sonderausgabe vortragsfähiger Restverlust
(40.000 – 10.000 = 30.000) (Rz 4505 EStR)
Einkommen des Jahren X2
46.100 + 28.000 – 30.000 = 44.100
4) Tischlerei mit GmbH-Beteiligung
• § 1 Abs 2 EStG iVm § 26 BAO: unbeschränkte Steuerpflicht weil WS/gewöhnlicher Aufenthalt in Ö → steuerpflichtig mit dem Welteinkommen (persönliche Steuerpflicht)
• § 2 Abs 1, 2, 3 EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)
• Hier: § 23 EStG: Eink aus Gewerbebetrieb; darin grundsätzlich enthalten
- betrieblichen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (GmbH-GA)
- betriebliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Gewinn aus der GmbH-Beteiligungsveräußerung)
Gewinnausschüttung der Möbelhandels GmbH:
• § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG: betriebliche Eink aus Kapitalvermögen, die gem Abs 1 daher vorrangig den Eink aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind.
• § 27a Abs 1 Z 2 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (gilt gem Abs 6 auch für betriebliche Kapitaleinkünfte)
• § 93 Abs 1 EStG: KESt bei inländischen Kapitaleinkünften (gilt gem Abs 3 auch für betriebliche Kapitaleinkünfte)
• § 93 Abs 2 Z 1 EStG: Inländische Einkünfte, weil der Schuldner (GmbH) Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat.
• § 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG: Haftungspflichtig ist der inländische Schuldner (MöbelhausGmbH)
• § 97 Abs 1 EStG: KESt hat Abgeltungswirkung, daher keine Anrechnung bei Veranlagung.
Veräußerung der GmbH-Beteiligung:
• § 27 Abs 3 iVm Abs 1 EStG: betrieblicher Gewinn aus realisierter Wertsteigerung des Kapitalvermögens (der Beteiligung) 200.000 – 130.000 = 70.000
• § 27a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 EStG: Sondersteuersatz 27,5%
• § 93 Abs 2 Z 2 EStG: keine KESt (GmbH-Beteiligung ist kein Wertpapier und liegt auf keinem Bankdepot)
• § 97 Abs 1 EStG: daher auch keine Abgeltungswirkung
• § 39 EStG: Einbeziehung in die Veranlagung aber zum Sondersteuersatz von 27,5% (=Quasiendbesteuerung)
- Bei Veranlagung des Jahres X2 kommt es sonach zu keiner KESt-Anrechnung.
5) Gewinnfreibetrag
Grundfreibetrag
• § 10 Abs 1 EStG: der Gewinnfreibetrag kommt für natürliche Personen mit Gewinnermittlung in Betracht
• § 10 Abs 1 Z 2 EStG: 13% (bis 175.000)
• § 10 Abs 1 Z 3 EStG: 13% von 30.000 = 3.900
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
• § 10 Abs 1 Z 4 EStG: Bemessungsgrundlage 50.000 → max. Gewinnfreibetrag 13% von 50.000 = 6.500
• § 10 Abs 3 EStG: Deckung durch AK/HK begünstigter WG: Grund- und Boden ist kein abnutzbares WG, wohl aber der hergestellte Zaun. Deckung des GFB mit 2.000.
- unbewegliches WG (Zaun) ist nach § 10 Abs 4 EStG nicht von der Begünstigung ausgeschlossen, ND jedenfalls länger als 4 Jahre
- ob AK eigen- oder fremdfinanziert sind, ist unerheblich
Gewinnfreibetrag daher 5.900 (3.900 + 2.000)
6) EDV-Unternehmen
• § 1 Abs 2 EStG: unbeschränkte Steuerpflicht
• § 2 Abs 1, 2, 3 EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig;
• Hier: § 23 EStG iVm § 5: Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG
- Betriebsgebäude (Entnahme mit 40%)
• § 6 Z 4 EStG: Teilwert 40% von 1.500.000 = 600.000
• Gewinnauswirkung: + 600.000 – 400.000 (40% des BW) = + 200.000
- Grund und Boden (Entnahme mit 40%)
• § 6 Z 4 EStG: 40% von 30.000 = 12.000
• Gewinnauswirkung: + 12.000 – 12.000 (40% des BW) = 0
- Kombi (Einlage zu 100%)
• § 6 Z 5 EStG: Einlagewert 18.000 € → gewinnneutrale Vermögenserhöhung
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